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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) JEGERHOFER MEDIA – Sascha Jeger & Elia Hofer Stand: August 2026 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von JEGERHOFER MEDIA, Sascha Jeger & Elia Hofer, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt. Sie gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Videoproduktion, Fotografie, Content-Produktion, Social Media, Strategie, Branding, Website-Erstellung, digitale Kommunikation und damit zusammenhängende Dienstleistungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich jeweils aus dem individuellen Angebot, Projektvertrag oder einer anderweitig schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung. Individuelle Vereinbarungen im Projektvertrag oder Angebot gehen diesen AGB vor. ______________________________________________________________________________________________________________________ 2. Leistungsumfang und Paketpreise Die Leistungen des Auftragnehmers werden grundsätzlich als vereinbarte Pakete und nicht nach effektiv aufgewendeten Arbeitsstunden kalkuliert. Eine kürzere Produktionszeit, ein geringerer Einsatz von Equipment, weniger eingesetzte Kameras oder ein geringerer tatsächlicher Aufwand führen deshalb nicht automatisch zu einer Reduktion des vereinbarten Paketpreises. Nach Vertragsabschluss besteht kein Anspruch auf eine nachträgliche Preisreduktion oder Neuverhandlung aufgrund von Empfehlungen, vermittelten Kontakten, möglichen Folgeaufträgen, reduziertem Equipment-Einsatz oder anderen nachträglich vorgebrachten Umständen. Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Angebots sind, werden separat vereinbart und verrechnet. ______________________________________________________________________________________________________________________ 3. Mitwirkung des Auftraggebers Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Projekts notwendigen Informationen, Entscheidungen, Zugänge, Materialien und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass benötigte Personen, Räumlichkeiten, Immobilien, Produkte oder andere für die Produktion erforderliche Elemente zum vereinbarten Zeitpunkt verfügbar sind. Verzögerungen, die durch fehlende Informationen, verspätete Entscheidungen, fehlende Zugänge oder andere Umstände auf Seiten des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Produktions- oder Lieferfristen entsprechend. ______________________________________________________________________________________________________________________ 4. Termine, Absagen und No-Shows Vereinbarte Produktionstermine müssen mindestens 48 Stunden vor dem Termin abgesagt oder verschoben werden. Vereinbarte Besprechungen, Touchpoints oder Online-Calls müssen mindestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt oder verschoben werden. Bei schwerer Krankheit, Unfall, höherer Gewalt oder vergleichbaren aussergewöhnlichen Ereignissen können die Parteien eine angemessene Ersatzlösung vereinbaren. Erscheint der Auftraggeber oder eine für die Produktion notwendige Person zu einem vereinbarten Drehtermin ohne vorherige Mitteilung mehr als 30 Minuten verspätet, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Termin abzubrechen beziehungsweise den Produktionsort zu verlassen. Dadurch notwendige zusätzliche Produktionstage können gemäss diesen AGB zusätzlich verrechnet werden. Bei vereinbarten Calls oder Touchpoints gilt eine Verspätung von mehr als 15 Minuten ohne vorherige Mitteilung als No-Show. Der entsprechende Termin gilt als wahrgenommen beziehungsweise verbraucht und muss nicht kostenlos ersetzt werden. Muss der Auftragnehmer selbst einen Termin aufgrund von Krankheit, Unfall, höherer Gewalt oder anderen nicht zumutbaren Umständen absagen, entstehen dem Auftraggeber dadurch keine zusätzlichen Kosten. Der Termin wird nach Möglichkeit neu angesetzt. Nicht erbrachte Leistungen werden im Falle einer endgültigen Nichtdurchführung zurückerstattet. ______________________________________________________________________________________________________________________ 5. Zusätzliche Produktionstage Im Angebot oder Projektvertrag ist festgelegt, wie viele Produktionstage Bestandteil des vereinbarten Pakets sind. Zusätzliche Produktionstage werden mit CHF 1’500.– pro Produktionstag verrechnet. Zusätzlich können tatsächlich anfallende Reise-, Transport-, Miet-, Unterkunfts- oder sonstige projektbezogene Fremdkosten berechnet werden. Ein zusätzlicher Produktionstag liegt insbesondere auch dann vor, wenn bereits produzierte oder geplante Szenen auf Wunsch des Auftraggebers erneut aufgenommen werden sollen. Dies gilt beispielsweise bei Änderungswünschen aufgrund von Wetter, Lichtstimmung, neu gewünschten Szenen, veränderten Inhalten oder anderen nachträglichen Kundenwünschen. Muss eine Aufnahme aufgrund eines nachweisbaren technischen Fehlers des Auftragnehmers erneut durchgeführt werden, entstehen für die notwendige Wiederholung keine zusätzlichen Produktionskosten. ______________________________________________________________________________________________________________________ 6. Korrekturen und Änderungswünsche Sofern im Angebot oder Projektvertrag nichts anderes vereinbart wurde, sind zwei Korrekturrunden im Projektpreis enthalten. Eine Korrekturrunde bezeichnet die gebündelte Übermittlung von Änderungswünschen zu einer präsentierten Version. Der Auftraggeber ist angehalten, Änderungswünsche innerhalb einer Korrekturrunde gesammelt und möglichst eindeutig zu übermitteln. Jede weitere Korrekturrunde nach Ausschöpfung der zwei enthaltenen Runden wird mit CHF 1’000.– pro zusätzlicher Korrekturrunde verrechnet. Grundlegende Konzeptänderungen, neu gewünschte Inhalte, zusätzliche Produktionen oder Änderungen, welche über eine übliche Korrektur hinausgehen, können unabhängig von der Anzahl Korrekturrunden separat verrechnet werden. ________________________________________ 7. Zahlung und Projektstart Die vereinbarte Anzahlung ist Voraussetzung für den Projektstart. Vor Eingang der erforderlichen Anzahlung besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, mit Analyse, Strategie, Planung, Vorbereitung oder Produktion zu beginnen. Für Projekte mit einem Gesamtwert von unter CHF 7’500.– beträgt die Anzahlung grundsätzlich 50% des vereinbarten Projektpreises. Der vollständige Projektbetrag ist innerhalb von 14 Kalendertagen gemäss Rechnungsstellung fällig, spätestens jedoch vor dem ersten vereinbarten Produktionstag. Findet der erste Produktionstag vor Ablauf dieser 14 Kalendertage statt, muss die vollständige Zahlung vor dem Produktionstag eingegangen sein. Für Projekte ab einem Gesamtwert von CHF 7’500.– beträgt die initiale Anzahlung grundsätzlich 30%. Die weiteren Zahlungen werden im jeweiligen Projektvertrag oder Angebot über einen individuellen Zahlungsplan geregelt. Bei laufenden Retainer- oder wiederkehrenden Leistungen erfolgt die Zahlung grundsätzlich monatlich im Voraus, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. ______________________________________________________________________________________________________________________ 8. Zurückbehaltungsrecht und finale Übergabe Bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Rechnungen ist der Auftragnehmer berechtigt, finale Dateien, Website-Zugänge, Veröffentlichungen, administrative Zugänge oder andere endgültige Projektbestandteile zurückzuhalten. Die endgültigen Nutzungsrechte an den erstellten Leistungen gehen ebenfalls erst nach vollständiger Zahlung im vereinbarten Umfang auf den Auftraggeber über. Entwürfe, Vorschauversionen oder noch nicht vollständig bezahlte Inhalte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht veröffentlicht oder kommerziell eingesetzt werden. ______________________________________________________________________________________________________________________ 9. Produktions- und Lieferfristen Lieferfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Projektvertrag. Ist ausdrücklich eine erste vollständige Projektversion innerhalb von 10 Kalendertagen vereinbart, beginnt diese Frist erst, sobald die für die Umsetzung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere: • Durchführung des vereinbarten Produktionstags • Eingang der vereinbarten Zahlungen • Bereitstellung aller benötigten Materialien und Zugänge • Klärung aller für die Umsetzung notwendigen Entscheidungen Zeiträume, in denen der Auftragnehmer auf Feedback, Informationen, Freigaben oder Entscheidungen des Auftraggebers wartet, werden nicht auf die vereinbarte Produktionszeit angerechnet. ______________________________________________________________________________________________________________________ 10. Support- und Betreuungszeiträume Ist ein 30-tägiger Support- oder Betreuungszeitraum Bestandteil des vereinbarten Pakets, beginnt dieser zum im Projekt vereinbarten Zeitpunkt, üblicherweise mit der Veröffentlichung beziehungsweise finalen Freigabe. Sofern vereinbart, beinhaltet dieser Zeitraum ungefähr zwei Touchpoints, beispielsweise einen Termin zur Mitte und einen Termin gegen Ende des Betreuungszeitraums. Kann ein vereinbarter Touchpoint aufgrund des Auftraggebers nicht stattfinden oder wird dieser ohne rechtzeitige Absage verpasst, verlängert sich der Betreuungszeitraum dadurch nicht automatisch. Leistungen nach Ablauf des vereinbarten Supportzeitraums sind nicht automatisch Bestandteil des ursprünglichen Projekts. ______________________________________________________________________________________________________________________ 11. Social Media Sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich mehrere Plattformen enthalten sind, umfasst eine Social-Media-Leistung grundsätzlich einen vereinbarten Social-Media-Kanal. Weitere Plattformen können gegen einen separat festgelegten Zusatzpreis ergänzt werden. Dies gilt auch dann, wenn auf mehreren Plattformen ähnliche oder identische Inhalte verwendet werden, da je nach Plattform zusätzlicher Aufwand für Anpassung, Upload, Verwaltung, Community Management, Auswertung und Optimierung entstehen kann. Ein nach Vertragsabschluss festgelegter Preis für zusätzliche Plattformen ist nicht aufgrund des Arguments neu zu verhandeln, dass bereits vorhandener Content wiederverwendet wird. ______________________________________________________________________________________________________________________ 12. Websites und digitale Systeme Der konkrete Umfang einer Website-Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Projektvertrag. Ein vereinbarter Basic Build bezeichnet eine startbereite Website im ausdrücklich definierten Umfang und beinhaltet nur die dort genannten Seiten, Funktionen, Inhalte und Integrationen. Nicht automatisch Bestandteil einer Website-Leistung sind insbesondere: • Domainkosten • Hostingkosten • kostenpflichtige Plugins • externe Software-Abonnements • zusätzliche Lizenzkosten • Drittanbieter-Systeme • individuell programmierte Sonderfunktionen • laufende Wartung nach Ablauf eines vereinbarten Supportzeitraums Diese Leistungen oder Kosten sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für rechtlich erforderliche Website-Inhalte wie Datenschutzbestimmungen, Impressum, AGB, Cookie-Regelungen oder branchenspezifische Pflichtinformationen ist grundsätzlich der Auftraggeber verantwortlich, sofern deren Erstellung oder Prüfung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist. ______________________________________________________________________________________________________________________ 13. Keine Ergebnisgarantie Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere werden keine Garantien bezüglich: • Anzahl Leads oder Anfragen • Anzahl Verkaufsmandate • Umsatz oder Gewinn • Reichweite • Followerzahlen • Social-Media-Wachstum • Conversion Rates • Suchmaschinen-Rankings • Website-Besucherzahlen • Verkaufszahlen abgegeben. Aussagen über mögliche oder erwartete Ergebnisse stellen keine Garantie für zukünftige Resultate dar. ______________________________________________________________________________________________________________________ 14. Rohmaterial und Projektdateien Rohmaterial, offene Projektdateien, Schnittprojekte, Arbeitsdateien, Templates oder sonstige Produktionsdateien sind nicht Bestandteil der finalen Lieferung, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, solche Dateien dauerhaft aufzubewahren. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Rohmaterial und Projektdateien nach 90 Tagen nach Abschluss des Projekts gelöscht werden. Eine darüber hinausgehende Archivierung muss separat vereinbart werden. ______________________________________________________________________________________________________________________ 15. Musik, Stockmaterial, Sprecher und Drittanbieter-Lizenzen Werden Musik, Stockmaterial, Voice-over, Schriftarten, Plugins, Templates oder andere Inhalte von Drittanbietern eingesetzt, gelten zusätzlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers beziehungsweise Anbieters. Der Auftraggeber erhält daran nur diejenigen Nutzungsrechte, die nach der jeweiligen Drittanbieter-Lizenz zulässig sind. Eine Weitergabe oder isolierte Nutzung solcher Drittanbieter-Inhalte ausserhalb des produzierten Endprodukts ist nur zulässig, wenn die entsprechende Lizenz dies erlaubt. ______________________________________________________________________________________________________________________ 16. Nutzungsrechte Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber die im jeweiligen Projekt vereinbarten Nutzungsrechte an den final erstellten Inhalten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ein nicht exklusives, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigene Unternehmenskommunikation. Dies umfasst insbesondere die Verwendung auf der eigenen Website, Social Media, digitalen Plattformen, Präsentationen sowie eigenen Marketing- und Kommunikationskanälen. Rohmaterial, Projektdateien und nicht ausgewählte Entwürfe sind davon nicht umfasst. Urheber- oder Persönlichkeitsrechte sowie Rechte Dritter bleiben vorbehalten. ______________________________________________________________________________________________________________________ 17. Portfolio und Eigenwerbung Der Auftragnehmer darf Projekte, Kundenname, Logo oder erstellte Inhalte nur im Rahmen der dafür erteilten Zustimmung für das eigene Portfolio, die eigene Website, Social Media, Präsentationen oder Eigenwerbung verwenden. Die entsprechende Freigabe kann im jeweiligen Projektvertrag separat festgehalten werden. Vertrauliche Inhalte, nicht veröffentlichte Projekte oder personenbezogene Inhalte werden nicht ohne entsprechende Berechtigung für Eigenwerbung verwendet. ______________________________________________________________________________________________________________________ 18. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte Stellt der Auftraggeber Texte, Bilder, Videos, Musik, Logos, Marken, Daten oder andere Materialien zur Verfügung, bestätigt er, dass er über die für die vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte verfügt. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, notwendige Einwilligungen von Personen oder Rechteinhabern einzuholen, soweit dies nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde. ______________________________________________________________________________________________________________________ 19. Subunternehmer und externe Dienstleister Der Auftragnehmer ist berechtigt, für einzelne Leistungen geeignete Subunternehmer, Freelancer, Sprecher, Spezialisten oder andere externe Dienstleister einzusetzen. Die Gesamtverantwortung für die vertraglich zugesagte Leistung des Auftragnehmers bleibt davon unberührt. ______________________________________________________________________________________________________________________ 20. Haftung Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Geschäftsmöglichkeiten oder nicht erreichte wirtschaftliche Ergebnisse ausgeschlossen. Eine Haftung für Umstände ausserhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers, insbesondere Ausfälle oder Änderungen von Drittplattformen, Social-Media-Plattformen, Hosting-Anbietern, Software-Anbietern oder sonstigen externen Diensten, ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere die Haftung für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden, bleiben vorbehalten. ______________________________________________________________________________________________________________________ 21. Vorzeitige Beendigung eines Projekts Wird ein Projekt vor vollständigem Abschluss beendet, sind bereits erbrachte Leistungen, entstandene Aufwendungen sowie verbindlich eingegangene externe Kosten zu vergüten. Bereits geleistete Arbeiten werden entsprechend dem Projektstand und dem vereinbarten Leistungsumfang berücksichtigt. Zwingende gesetzliche Kündigungs- oder Widerrufsrechte bleiben vorbehalten. ______________________________________________________________________________________________________________________ 22. Vertraulichkeit Beide Parteien behandeln vertrauliche geschäftliche Informationen, interne Unterlagen, Zugangsdaten sowie nicht öffentlich bestimmte Inhalte mit angemessener Vertraulichkeit. Diese Verpflichtung gilt auch nach Abschluss des Projekts weiter, soweit die betreffenden Informationen nicht öffentlich bekannt sind oder rechtmässig von anderer Seite bekannt werden. ______________________________________________________________________________________________________________________ 23. Änderungen und Ergänzungen Änderungen oder Ergänzungen des individuell vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer nachvollziehbaren Vereinbarung zwischen den Parteien. Individuelle Vereinbarungen im Projektvertrag oder Angebot gehen diesen AGB vor. Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. ______________________________________________________________________________________________________________________ 24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von JEGERHOFER MEDIA im Kanton Solothurn. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.